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Satzung der

 

Imkergemeinschaft Hürtgenwald e.V.

 

§ 1 Name und Sitz


§ 2 Zweck des Vereins


§ 3 Gemeinnützigkeit


§ 4 Geschäftsjahr


§ 5 Mitgliedschaft


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


§ 8 Austritt


§ 9 Ausschluss


§ 10 Mitgliedsbeitrag


§ 11 Organe des Vereins


§ 12 Vorstand


§ 13 Kassenprüfer


§ 14 Mitgliederversammlung


§ 15 Beschlussfassung / Abstimmung § 16 Auflösung des Vereins


§ 17 Inkrafttreten

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein „Imkergemeinschaft Düren und Umland e.V.“ soll laut Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.03.2020 fortan den Namen

    „Imkergemeinschaft Hürtgenwald e.V.“

    führen.

  2. Er hat seinen Sitz in 52393 Hürtgenwald.

  3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Imkerbund e.V. und dessen nachgeordneten Verbänden.

  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung auf allen Gebieten durch den Zusammenschluss aller Imker. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Weiterbildung der Imkerschaft

  2. Heranbildung von Jungimkern

  3. Förderung der Bienenzucht und des Wanderwesens

  4. Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens

  5. Bekämpfung der Bienenkrankheiten

  6. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

  7. Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenzucht

 
  1. Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz

  2. Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen und kann nicht angefochten werden.

  1. Übertretende Mitglieder anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet.

  2. Ordentliche Mitglieder sind wie der Verein selbst dem Landesverband Rheinland e.V. angeschlossen.

  3. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Satzung des Vereines sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seine gemeinnützigen Ziele zu unterstützen.

    Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrags.

  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sollen durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch: a. Tod


b. Austritt
c. Ausschluss

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

Eine Rückzahlung des Beitrages ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Austritt

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

§ 9 Ausschluss

  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betreffenden Mitglied ist die Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen.

  3. Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Betroffenen bekannt zu machen.

  4. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Widerspruch erheben. Dies gilt nicht bei einem Verstoß gegen § 6 Nr. 2, Satz 2 der Satzung. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 10 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Der Beitrag setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vereinsbeitrag

  2. den Beiträgen für den Landesverband Rheinland e. V. und den Deutschen Imkerbund e. V.

  3. dem Versicherungsbeitrag

  1. Die Höhe des Vereinsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

  2. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

  3. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§ 11 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und Beisitzern, die mit besonderen Aufgaben betraut werden können. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung entsprechend den anstehenden Aufgaben festgelegt. Der Vorstand führt die Geschäfte.

  1. Gesetzliche Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren. Sie kann durch Stimmzettel oder - auf Wunsch der anwesenden Mitglieder - durch Zuruf erfolgen.
    Alljährlich scheiden in folgender Reihenfolge aus:

    nach dem 1. Jahr der Kassenwart und der stellvertretende Vorsitzende,nach dem 2. Jahr der Vorsitzende und der Schriftführer,
    Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  3. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

  4. Scheidet der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.

  5. Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Zusammen mit dem 1. Vorsitzenden hat er die Protokolle zu unterzeichnen. Er bewahrt die Akten des Vereins auf, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der anderen Vorstandsmitglieder gehören.

  6. Dem Kassierer obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens; er hat dabei nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Er ist vor allen Entscheidungen, welche sich auf das Vereinsvermögen finanziell auswirken, anzuhören. Er ist an die

    Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens- und Haushaltslage hat er der Mitgliederversammlung zu berichten. Er führt die Mitgliederliste.

  1. Scheiden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassierer oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er vom 1. Vorsitzenden mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Satzungsänderungen und Änderungen der Mitgliedsbeiträge sind der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereines sind von zwei Kassenprüfern nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Sie sind befugt, weitere Prüfungen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die mit dem Kassierer weder verwandt noch verschwägert sein dürfen und auch dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:


a. wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens
b. jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift und / oder an die bekannte Email – Adresse.

  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung - die Tagesordnung -bezeichnen.

  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der

    Vorstand sie anordnet oder ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung / Abstimmung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bewerben sich mehrere Kandidaten, so ist geheim zu wählen.

  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.

  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 16 Auflösung des Vereines

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  1. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Apicultur e.V. (Förderverein zur Unterstützung des Fachzentrums Bienen und Imkerei Mayen), Im Bannen 38-54, 56727 Mayen, welcher dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese 2. Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.03.2020 beschlossen.